§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Tennisjugend im Tennis-Verband Niederrhein e.V. sind alle Jugendlichen, die Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereins sind, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter

§ 2 Aufgaben
Die Jugend des Tennis-Verband Niederrhein e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit;
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen;
f) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Tennisjugend im Tennis-Verband Niederrhein e.V. sind:
a) der Verbandsjugendtag
b) der Verbandsjugendausschuss

§ 4 Verbandsjugendtag
1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Verbandsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Tennisjugend im TVN e.V. Sie bestehen aus je 3 in den Bezirken gewählten Vertretern und aus dem Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses. Ein Drittel der gewählten Vertreter der Bezirke sind Jugendliche. (Es sollen weibliche und männliche Vertreter benannte werden.)
2. Aufgaben des Verbandsjugendtages sind: a. Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit; b. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandsjugendausschusses (Geschäftsordnung); c. Entgegennahme der Berichte des Verbandsjugendausschusses; d. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes; e. Entlastung des Verbandsjugendausschusses; f. Wahl des Verbandsjugendausschusses; g. Wahl der Delegierten zum Jugendtag der Sportjugend Nordrhein-Westfalen; h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Verbandsjugendtag findet jährlich statt. Er wird drei Wochen vorher vom Verbandsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge einberufen. Auf Antrag eines Drittel der Delegierten der Bezirke oder eines mit mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Verbandsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Verbandsjugendtag innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden.
4. Der Verbandsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die gewählten Vertreter der Bezirke und die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme

§ 5 Verbandsjugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus: a) dem Verbandsjugendwart (Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses) b) bis zu zwei stellvertretenden Verbandsjugendwarten c) den Bezirksjugendwarten d) zwei Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind e) bis zu drei Beisitzern.
2. Der Jugendausschuss kann für besondere Aufgaben Referenten berufen, die dem Verbandsjugendausschuss mit beratender Stimme angehören.
3. Der Vorsitzende des Verbandsjugendausschusses vertritt die Interessen der Verbandsjugend nach innen und nach außen.
4. Der Verbandsjugendwart, seine Stellvertreter und die Beisitzer werden vom Verbandsjugendtag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweiligen Bezirksjugendwarte gehören dem Verbandsjugendausschuss Kraft Amtes an. Die Jugendvertreter werden von den Jugendlichen jährlich neu gewählt.
5. In den Verbandsjugendausschuss ist jeder beim Verbandsjugendtag Stimmberechtigte wählbar.
6. Der Verbandsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des Verbandsjugendtages. Der Verbandsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Verbandsjugendtag und dem Verbandsvorstand verantwortlich.
7. Die Sitzungen des Verbandsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
8. Der Verbandsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V.

§ 6 Gültigkeit
Diese Jugendverordnung gilt im Grundsatz auch für die Bezirke und für die Vereine des TENNIS-VERBANDES NIEDERRHEIN e.V.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Verbandsjugendtag oder von einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Diese Jugendordnung wurde auf dem Verbandsjugendtag am 21.02.1999 einstimmig beschlossen und löst die bisherige Fassung ab.